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Sommerpraktika und Ausbildungs- und Orientierungspraktika

Kann ein Sommerpraktikum von der Abteilung Arbeitsmarktservice genehmigt werden, falls die interessierte Praktikantin bzw. der interessierte Praktikant das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben bzw. noch 14 Jahre alt sind?

In diesem Fall kann das Sommerpraktikum nicht genehmigt werden. Lediglich Betriebspraktika, die laut Artikel 9, Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 40/1992, i.g.F. von den Berufsschulen genehmigt werden, können auch auf Jugendliche ausgedehnt werden, die das 14. Lebensjahr erreicht haben. 

  • Quelle: GA
  • Nummer: 20
  • Datum: 07.02.2024