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Einheitsmeldung von Arbeitsverhältnissen

(Nr. 2900) Wie soll die Beschäftigung von gelegentlichen selbständigen Mitarbeiter/innen gemeldet werden?

Seit 21. Dezember 2021 muss die Beschäftigung von gelegentlichen selbständigen Mitarbeiter/innen dem Arbeitsinspektorat im Voraus gemeldet werden, so wie im Gesetz 215/2021 vorgesehen.


Das Arbeitsministerium hat einen speziellen Internetdienst eingerichtet, mit dem – ähnlich wie bei der Arbeit auf Abruf – die Meldungen standardisiert getätigt werden können. Ab sofort steht für die anfallenden Meldungen auf der Internetseite:

https://servizi.lavoro.gov.it/

der neue telematische Dienst zur Verfügung: Damit können die dort registrierten Unternehmen bzw. die verpflichteten Arbeitgebenden die Eckdaten der Arbeitsverhältnisse mit den beauftragten Selbständigen direkt eingeben. Für die Angabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses sieht der neue Dienst drei Optionen vor, und zwar bis zu sieben Tage, bis zu 15 Tage und bis zu 30 Tage. Sollte das Arbeitsverhältnis länger dauern, muss die Meldung erneuert werden.


Hinsichtlich des Inhalts und des Zeitpunkts der Meldung, sowie der Angaben zur Identifizierung der Personen, die die Meldungen versenden müssen und der Formen von selbständigen Tätigkeiten, die der Meldepflicht unterliegen, wird auf das Rundschreiben des Nationalen Arbeitsinspektorates INL mit Nr. 0000029 vom 11.01.2022 verwiesen (hier aufrufbar).

  • Nummer: 2900
  • Datum: 02.05.2022